AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines

Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Geschäftsbereiche, insbesondere für unsere Lieferungen, Leistungen und auch gegenüber unseren Lieferanten, auch wenn bei weiteren Geschäftsbeziehungen später eine ausdrückliche Einbeziehung nicht mehr erfolgen sollte. Entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Kunden und Vertragspartner wird hiermit im voraus ausdrücklich widersprochen. Unser Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Für Bauleistungen gelten vorrangig die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen VOB/B und im übrigen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich oder schriftlich anerkannt werden.

§ 2 Angebot

1. Unser Angebot ist freibleibend und unverbindlich. Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich die Auftragsbestätigung auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und eventuelle Unrichtigkeiten sofort gegenüber dem Vertragspartner bekanntzugeben. Spätere Berichtigungen können nicht mehr berücksichtigt werden.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Ergänzungen, Änderungen, Streichung und sonstige Vereinbarungen. Weitere Vereinbarungen und mündliche Zusagen sind nicht getroffen. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt wird in keinem Falle eingeschränkt. Unsere Angestellten und Handelsvertreter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen. Solche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen stets unserer schriftlichen Bestätigung. Mündliche Erklärungen von Personen, die unsere Vertretung unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von der Regelung gemäß Nr. 1 und 2 unberührt.

3. Für telefonisch übermittelte Glasmaße übernehmen wir keine Haftung. Falschlieferungen infolge von Hörfehlern oder falsch verstandener Angaben usw. gehen immer zu Lasten des Kunden.

§ 3 Lieferfrist

Von uns abgegebene Lieferfristen gelten von dem Tag an, an dem uns der Auftraggeber verbindlich Maße und Angaben sowie die erforderlichen Unterlagen vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stellt. Kurzfristige Liefertermine sind jedoch stets unverbindlich. Sind wir für das Aufmaß verantwortlich, so muß der Auftraggeber rechtzeitig die notwendigen Vorleistungen erbringen. Fälle höherer Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse wie z. B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Zulieferbetrieben, Rohstoffmangel, Transportbruch berechtigen uns, zu entsprechend späteren Terminen zu leisten und auch Teilleistungen zu erbringen. Das Selbe gilt für Lieferverzögerungen und Fehllieferungen unserer Lieferanten. Von den o. g. Ereignissen ist der Vertragspartner umgehend zu unterrichten.

§ 4 Preisverbindlichkeit

Die am Tage der Lieferung gültigen Preise gelten als vereinbart, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind freibleibend.

§ 5 Beschaffenheit der Ware, technische Verkaufsbedingungen

Die technischen Verkaufsbedingungen insbesondere solche über Maße und deren Errechnung, Überdicken, Preisermittlung, Kisteninhalt, Verpackung, Pfandgeld, Frachten ergeben sich aus den ergänzenden Lieferbedingungen unsererseits, aus Preislisten oder Sondervereinbarungen bzw. aus den handelsüblichen Gepflogenheiten.

§ 6 Verpackung

Für die Verpackung und deren Berechnung sind die jeweiligen Preislisten und Sondervereinbarungen maßgebend, die dem jeweiligem Vertrag zugrunde gelegt werden. Soweit die Verpackung in unserem Eigentum oder im Eigentum des Lieferwerks bleibt, besteht bei Nichtrückgabe ein Anspruch auf Ersatz des Wertes mindestens in Höhe des ausbedungenen Pfandes. Einwegverpackung geht in das Eigentum des Käufers über und wird nicht zurückgenommen.

§ 7 Versand, Ausführung, Lieferung

1. Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen oder werden durch Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestimmt.

2. Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer, gleichgültig, ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist, geht die Gefahr auf den Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist, geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolierferung. Bei Auslieferungen mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, soweit die Ware auf den von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Vertragspartners verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig. Bei Anlieferung mit unserem Wagen oder mit dem Wagen des Lierferwerkes gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf die befestigte Fahrbahn des Kunden gelegt wird. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Zulieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Kunden, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Etwaiges Abladen durch das Wagenpersonal oder dessen Hilfeleistung beim Abladen bedeuten nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung. Verlangt der Vertragspartner in Abweichung von dem Vertrag Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung. Bei Anlieferung oder Transportgestellen bleiben die Gestelle unser Eigentum bzw. das Eigentum des Lieferwerkes, wenn Fremdgläser transportiert werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Gestelle zu erfassen, über den Verbleib Buch zu führen und sie zurückzugeben. Bei Nichtrückgabe der Gestelle behalten wir uns vor, ab dem 15. Tag pro Gestell und Tag eine angemessene Leihgebühr zu berechnen. Bei Verlust oder Beschädigung der Gestelle wird seitens des Lieferanten bzw. des Lieferwerkes Schadensersatz bzw. Wertersatz für die Gestelle gefordert. Der Wert eines Gestelles beläuft sich auf 650,00 €. Dem Kunden bleibt es im Falle der Beschädigung bzw. Verlustes vorbehalten, eine geringere Schadenshöhe nachzuweisen.

§ 8 Versicherung

Alle Sendungen bzw. jegliche Ware werden auf Wunsch des Kunden bis zur ersten Entladestelle gegen Bruchgefahr auf dem Transport versichert. Wir handeln in diesem Fall lediglich als Vermittler des Versicherungsvertrages. Die Entladung der Ware ist im Versicherungsschutz nicht enthalten. Schadensmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens fünf Tage nach Ankunft der Ware schriftlich bei Lieferanten vorliegen. Sofern Sendungen bereits beim Eintreffen äußerlich erkennbare Schäden aufweisen, wird gebeten, die Annahme der Sendung zu verweigern. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden wird gebeten, das Auspacken der Kisten, in denen Transportbruch festgestellt wird, sofort zu unterbrechen und dem Lieferanten unverzüglich Mitteilung zu machen. Bis zum Eintreffen des Beauftragten der Versicherungsgesellschaft bzw. der liefernden Hütte müssen die Kisten unberührt bleiben. Im übrigen sind etwaige Schäden dem Transportführer sofort zu melden, und es ist in Gegenwart von Zeugen eine Tatbestandsaufnahme vorzunehmen. Wenn die Einlagerung der Ware erforderlich ist, erfolgt diese auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Auf Antrag und auf Kosten des Vertragspartners kann die Transportversicherung verlängert werden, sofern das Gut in der Original-Hüttenverpackung eingelagert ist.

§ 9 Mängelrügen und Gewährleistungen

1. Wegen der besonderen Eigenschaft unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Vertragspartner zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmanns gem. § 377, 378 HGB bleiben unberührt. Mängelrügen, die sich auf bereits eingesetzte oder sonstwie bearbeitete oder verarbeitete Waren beziehen, werden nicht entgegengenommen. Mängel an einem Teil der Lieferung berechtigen nicht zur Ablehnung der Abnahme der Gesamtlieferung.

2. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Auch für den Zuschnitt gelten die branchenüblichen Maßtoleranzen.

3. Bei Isolierglas können sog. Interferenzen, d. h. Erscheinungen in Form von Spektralfarben auftreten. Sie werden durch besonders plane Glasoberflächen hervorgerufen und stellen keinen Mangel dar. In Bezug auf Interferenzerscheinungen ist deswegen eine Gewährleistung ausgeschlossen.

4. Zum Zeitpunkt der Produktion von Isolierglas besteht ein Gleichgewicht zwischen dem Druck in der Verglasungseinheit und dem äußeren barometrischen Druck. Dieses Gleichgewicht kann durch Temperaturänderungen oder durch Änderungen des äußeren barometrischen Drucks gestört werden. Die Folge können konkave oder konvexe Durchbiegungen der Einzelscheiben sein. Dadurch sind in der Außenansicht die Spiegelbilder verzerrt. Diese physikalisch bedingte Erscheinung ist eine spezifische Eigenschaft hermetisch verschlossener Verglasungseinheiten und hat absolut nichts mit der Qualität des Glases zu tun. Sie kann daher keinesfalls Gegenstand einer Reklamation sein.

5. Die Herstellung von Einscheiben-Sicherheitsglas erfolgt durch einen Vorspannungsprozeß. Die Spannungszonen zeigen sich bei polarisiertem Licht. Da das natürliche Tageslicht je nach Wetter und Tageszeit mehr oder weniger polarisierte Anteile aufweist, können farbige Ringe o. ä. sichtbar werden; sie stellen keinen Reklamationsgrund dar. Der Kunde ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mange an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung. Bei Transport- oder Bruchschäden ist die Ware in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich beim Erkennen des Schadens befindet. Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderungen oder Reparatur, fehlerhafte Oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt Ersatzlieferung. Der Kunde ist auch bei mehrmaligen Fehlschlagen der Ersatzlieferung (bis zu dreimal) auf diese Form der Gewährleistung beschränkt. Erst danach kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen sowie nochmalige Ersatzlieferung. Die Rückgängigmachung des Vertrages ist ausgeschlossen, wenn diese nicht möglich ist ohne die Zerstörung von erheblichen wirtschaftlichen Werten. Wir behalten uns jedoch in allen Fällen der Gewährleistung vor, auch eine andere den Interessen beider Partner angemessene berücksichtigende Regelungen zu treffen. Ersatz von Einbau und Ausbaukosten oder dergleichen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter. Auskünfte über Materialien und deren Verwendung werden nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, erteilt.

§ 10 Schadensersatz

Schadensersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder wegen des Fehlers zugesicherter Eigenschaften in Anspruch genommen werden oder Deckung über eine Haftpflichtversicherung besteht. Dieser Haftungsausschluß betrifft Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Lieferung, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung und unerlaubter Handlung. Unsere Haftung aus Unmöglichkeit der Lieferung und Verzug bleibt in Fällen der leichten Fahrlässigkeit insoweit bestehen, soweit eine Deckung durch eine Haftpflichtversicherung besteht.

§ 11 Rücktrittsrecht

Das Verstreichen vereinbarter Lieferfristen und -termine befreit den Vertragspartner, der vom Vertrag zurücktritt und nur Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht nur von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, daß er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen wird. Dies gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Teilleistungen und Teillieferung sind in zumutbarem Umfange zulässig. Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich auch innerhalb eines Verzuges angemessen, bei Eintritt höherer Gewalt unvorhergesehenen nach Vertragsabschluß eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorhergesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferer oder Subunternehmen eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Vertragspartner baldmöglichst mit. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern bzw. leisten wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Kunde zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Für durch Verschulden unseres Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferung (Unmöglichkeit) haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. Werden uns nach Vertragsabschluß Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Leistungen, bekannt, die nach pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfall vom Vertrage zurückzutreten, worauf dann bereits erfolgte Teillieferungen sofort fälliggestellt werden.

§ 12 Zahlungen

Unsere Rechnungen sind grundsätzlich in bar und ohne Abzug bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin zu bezahlen. Zahlung durch Wechsel kann nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Die Annahme eines Wechsels bedeutet keine Stundung der ursprünglichen Forderung. Wechsel und Scheck werden nur erfüllungshalber angenommen. Hat ein Vertragspartner noch Schulden aus früheren Lieferungen, so werden diese in der Reihenfolge ihrer Entstehung getilgt. Bei allen Überschreitungen werden vom Fälligkeitstage an Zinsen mit 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzuges ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Vereinbarte Skonti entfallen, wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonstigen bereits fälligen Rechnungen beglichen werden. Eine etwaige Regulierung durch Wechsel erwirbt keinen Anspruch auf Skonto. Skonto werden nur auf den Netto-Warenbetrag, also ohne Berücksichtigung der Kosten für Fracht und Verpackung, gewährt Unklarheiten, die sich während der Ausführung des Auftrages hinsichtlich der rechtzeitigen Zahlung durch den Kunden ergeben, berechtigen uns, unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen, die Auslieferung von Barvorauszahlungen abhängig zu machen. Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Unsere Mitarbeiter und Vetreter sind zur Entgegennahme von Zahlungen ohne unsere schriftliche Vollmacht nicht berechtigt. Zahlungen an solchen Personen leistet der Kunde auf sein Risiko. Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens durch den Vertragspartner oder andere Gläubiger werden unsere Rechnungen sofort fällig. Vereinbarte Abzüge vom Rechnungsbetrag wie Rabatte, Skonto usw. dürfen nicht mehr vorgenommen werden.

§ 13 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten und das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor, Scheck und Wechsel gelten erst mit der baren Einlösung als Zahlung. Der Kunde darf die gelieferte Ware, solange wir eine Forderung gegen ihn haben, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Dagegen ist er ermächtigt, sie in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr im Ganzen oder in Teilen zu veräußern.

2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen eingriffen Dritter hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder der Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder Weiterverarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist und Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, daß der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner, bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen zu verarbeitenden Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen auch das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Waren.

6. Wird die Sache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung in der Weise, daß die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Vertragspartner uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Vertragspartner tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Kaufsache gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück oder einem Dritten erwachsen. Dies gilt auch hinsichtlich des Anrechtes auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der Sicherheiten obliegt uns.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz unserer Firma oder die Zweigniederlassung. Der Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sonder vermögen ist, der Sitz unserer Firma; also somit unabhängig von der Höhe des Streitwertes, das Amtsgericht Tecklenburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem Wohnsitz zu verklagen.

§ 15 Datenschutz

Der Vertragspartner wird hiermit davon informiert, daß wir die im Rahmen der Geschäftsfähigkeit erworbenen personenbezogenen Daten gem. den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

B. Ergänzende Lieferbedingungen für Mehrscheiben-Isolierglas und andere Glasprodukte

1. Sonderausführungen

Sonderausführungen können unsererseits gefertigt werden. Die zu diesem Zweck herzustellenden Schablonen müssen dem Glasmaß entsprechen, somit in einem Verhältnis 1 : 1 gefertigt werden. Bei den Schablonen muß es sich um Hartfaserschablonen handeln. Vom Kunden geliefertes bzw. von uns nicht bearbeitetes Glas kann uns zur Berarbeitung übergeben werden. Das Risiko jeglicher Beschädigung bei der Verarbeitung sowie Hin- und Rücktransport wird von uns nicht übernommen. Im Falle einer anerkannten Reklamation ist die bearbeitete Scheibe vom Ersatz ausgeschlossen.

2. Verpackungen

Bei der Verpackung von Isolierglas-Einheiten und anderen Glasprodukten kann auf die in den Bestellungen angegebenen Breiten- und Höhenmaße aus transporttechnischen Gründen keine Rücksicht genommen werden. Stets bestimmt das größere Maß die Verpackungslänge, das kleinere Maß die Verpackungshöhe. Die Verpackung erfolgt allein nach rationellen Gesichtspunkten unter bestmöglicher Kisten bzw. Gestellausnutzung, weshalb auch keine Verpflichtung für positionsweise Verpackung übernommen werden kann. Bei Anlieferung der Ware auf Transportgestellen bleiben die Gestelle unser Eigentum bzw. das Eigentum des Lieferwerkes, wenn Fremdgläser transportiert werden. Hinsichtlich der Gestelle verweisen wir auf § 7 Abs. 2.

3. Garantie, Abwicklung von Reklamationen

Wir leisten nur in dem Umfang Ersatz, in dem er von den Herstellern geleistet wird. Eine eigene, persönliche Haftung wird weder dem Grund noch der Höhe nach übernommen. Die Garantie, die die Hersteller von Isolierglas und anderen Glasprodukten ab Datum der ersten Lieferung gewähren, verpflichtet diese nur zum kostenlosen Naturalersatz der beanstandeten Einheiten. Sie ist beim Einbau in Verkehrsmittel und Tiefkühltruhen ausgeschlossen. Die Kosten die durch das Ausglasen einer beschädigten und das Einsetzen der zum Ersatz gelieferten Einheit entstehen, werden von den Herstellern nicht übernommen. Dasselbe gilt auch für alle damit verbundenen Nebenkosten wir für die Anfuhr u.s.w. Es ist daher erforderlich, alles Isolierglas und andere Glasprodukte vor dem Einsetzen daraufhin zu prüfen, ob die Einheiten einwandfrei und entsprechend vorbereitet sind. Ersatzlieferungen werden in jedem Fall berechnet. Gutschrift dafür erfolgt erst dann, wenn die Beanstandung anerkannt ist. Zudem muß die beanstandete Isolierglas-Einheit bzw. das Glasprodukt vorher beim Hersteller eingegangen sein

4. Produkteigenschaften und Abweichungen

Die von uns gelieferten Waren durchlaufen einen umfangreichen Fertigungsprozess, so dass für die Einhaltung der Qualität Richtlienien und Normen entwickelt wurden. Sichtbare Abweichungen innerhalb dieser Richtlienen sind zulässig und stellen keinen Reklamationsgrund da, auch wenn sich dabei unterschiede zu anderen Chargen ergeben.

Dieses trift insbesondere auf Nachlieferungen und Reparaturen im Bestand zu.

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